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Hauptamt

Züchten von Hunden nach § 7 HundehV, Erlaubnis beantragen


Kurzinformationen

Die Zucht von unwiderlegbar gefährlichen Hunden ist verboten. Die Zucht widerlegbar gefährlicher Hunderassen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.


Beschreibung

Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden herangebildet werden. Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Züchtung von Hunden
  • Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis über die erforderliche Sachkunde
  • aktuelles Führungszeugnis
  • Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der verhaltensgerechten und ausbruchsicheren Unterbringung der Hunde in einem Einfamilienhaus oder vergleichbare Unterbringung
  • Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Fristen

5 Tage bei Vorhandensein aller Unterlagen


Ansprechpartner

Kirsten Winzer-Kircheis
Heinrich-Zille-Str. 9a
Telefon (035365) 41134
Telefax (035365) 89140

Bettina Rappsilber
Markt 18
Telefon (035341) 4717-233
Telefax (035341) 155-420

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