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Gewerbeuntersagung


Kurzinformationen

Gewerbeuntersagung erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässigkeit liegt z.B. bei einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen (z.B. Unterschlagung) vor. Die Gewerbeuntersagung ist immer personenbezogen. Vgl. § 35 Gewerbeordnung.


Rechtsgrundlagen

§ 35 Gewerbeordnung Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

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