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Veranstaltung, anzeigen einer Verkaufsveranstaltung


Kurzinformationen

Wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten oder Bestellungen auf Waren annehmen, so handelt es sich um ein Wanderlager i. S. des § 56 a Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO), sofern auf die Veranstaltung mittels „öffentlicher Ankündigung“ hingewiesen wird. Solche Wanderlager fallen unter die Reisegewerbe-Vorschriften (§§ 55 ff GewO). Das Wanderlager muss dem Vertrieb von Waren dienen, Dienstleistungen werden also nicht erfasst.


Beschreibung

In der öffentlichen Ankündigung sind die Art der vertriebenen Ware und der Ort der Veranstaltung anzugeben. Unentgeltliche Zuwendungen (Waren und/oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen dürfen nicht angekündigt werden. Beispiele für Wanderlager: Der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in zeitweise leerstehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, in Stadt- und Gemeindehallen und sonstigen Hallen, anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen.

Bei Fahrzeugen bezieht sich "fest" nicht auf die Bauart des Fahrzeuges als Verkaufsstätte und seine Verbundenheit mit dem Boden, sondern auf den Zustand des Fahrzeuges während des Verkaufs der Ware. Das Fahrzeug muss während des Vertriebs fest stehen oder fest liegen, sich also nicht in Bewegung befinden. Gleichgültig ist es auch, in welcher Weise die Waren dem Kunden verschafft werden, ob er sie also mitnimmt, sie später abholt oder - eventuell auch über eine gesonderte Bestellung - zugeschickt bekommt.

Nach § 56 a Abs. 2 GewO sind Wanderlager zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde (Gemeinde) anzuzeigen; weitere Einzelheiten sind aus § 56 a GewO zu entnehmen.

Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den oben genannten Vorschriften, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§ 56 a Abs. 3 GewO).

Alle Personen, die „vor Ort“ bei der Durchführung des Wanderlagers für den Gewerbetreibenden tätig werden (dies gilt auch für den Unternehmer selbst!) müssen im Besitz einer Reisegewerbekarte sein (zuständige Behörde: Wohnsitz-Gemeinde) und diese bei sich führen. Sie ist auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen (§ 60 c GewO).


Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung


Fristen

Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Verkaufsveranstaltung zu stellen.

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