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Bauverwaltung

Abbruchgenehmigung


Kurzinformationen

Der Abbruch einer baulichen Anlage ist nicht mehr genehmigungspflichtig, in bestimmten Fällen besteht jedoch eine Anzeigepflicht. Eine Anzeigepflicht besteht nicht,

  • wenn die Errichtung der Anlage nach § 55 BbgBO genehmigungsfrei ist
  • bei Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 m³ umbautem Raum
  • für ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Inhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes).

Beschreibung

Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen - Abbruch - ist genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig.
Die teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen stellt keinen Abbruch dar, sondern eine bauliche Änderung. In diesem Fall muss ein Änderungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
Der Abbruch von Baudenkmälern und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet wurden, ist immer anzeigepflichtig. Bauvorlagen sind gemäß § 19 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Bauanzeige
  • Bauvorlagen

Ansprechpartner

Angela Reiniger
Markt 11
Telefon (035365) 89128
Telefax (035365) 89140

Beate Dunkel
Markt 11
Telefon (035365) 89129
Telefax (035365) 89140

Kathrin Matschke
Heinrich-Zille-Str. 9a
Telefon (035365) 411-92

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