Wahlen

- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück

- der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher aller Ortsteile der Stadt Uebigau-Wahrenbrück

am 26. Mai 2019

Bekanntmachung des Wahlleiters

vom 20.02.2019

 

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

 

I. Wahltermine für die Haupt- und Stichwahlen sowie die Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2019 vom 15. August 2018 (GVBl. II Nr. 52) finden die Wahlen

- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück,

 

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Bahnsdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Beiersdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Beutersitz

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Bomsdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Bönitz

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Domsdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Drasdo

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Kauxdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Langennaundorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Marxdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils München

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Neudeck

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Prestewitz

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Rothstein

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Saxdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Uebigau

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Wahrenbrück

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Wiederau

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Wildgrube

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Winkel

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Zinsdorf

 

am Sonntag, den 26. Mai 2019 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr

sowie

die etwa notwendig werdenden Stichwahlen

 

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Bahnsdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Beiersdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Beutersitz

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Bomsdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Bönitz

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Domsdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Drasdo

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Kauxdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Langennaundorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Marxdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils München

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Neudeck

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Prestewitz

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Rothstein

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Saxdorf

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Uebigau

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Wahrenbrück

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Wiederau

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Wildgrube

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Winkel

- der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Zinsdorf

 

am Sonntag, den 16. Juni 2019 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

 

A. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück

 

1. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten

Es sind insgesamt 18 Stadtverordnete zu wählen.

 

2. Wahlkreise

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück hat durch Beschluss Nr. 0138/18-SV vom 12.12.2018 die Bildung eines Wahlkreises beschlossen.

 

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

 

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum

→ → → Donnerstag, den 21. März 2019, 12 Uhr,

bei dem

→ → → Wahlleiter

→ → → Uebigauer Straße 30, 04924 Uebigau-Wahrenbrück OT Wahrenbrück

schriftlich eingereicht werden.

 

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter für die Stadt Uebigau-Wahrenbrück durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 21. März 2019, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

5. Inhalt der Wahlvorschläge

5.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

 

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,

 

b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

 

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

 

d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

 

e) den Namen des Wahlgebietes.

 

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

 

5.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf höchstens 27 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

 

5.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 

5.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

 

5.5 Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

6. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

 

6.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 

a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

 

b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.

 

c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

 

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.

 

6.2 Zur Wählbarkeit

6.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

 

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt,

- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur  Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

6.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,

- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im  Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

 

6.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

7. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

 

7.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

 

7.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet Stadt Uebigau-Wahrenbrück keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Elbe-Elster wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

 

7.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 7.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

 

7.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

 

7.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

 

7.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

 

7.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

 

8. Unterstützungsunterschriften

 

8.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

 

8.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 19. Deutschen Bundestag oder im 6. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

8.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

8.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

 

8.1.4. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

8.2 Wichtige Hinweise

8.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 8.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 10 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

 

8.2.2 → Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum

→ → → Mittwoch, den 20. März 2019, 16 Uhr,

bei der

→ → → Wahlbehörde, Einwohnermeldeamt

→ → → Markt 11, 04938 Uebigau-Wahrenbrück OT Uebigau

oder

bei der

→ → → Wahlbehörde, Hauptamt Zimmer 01

→ → → Uebigauer Straße 30, 04924 Uebigau-Wahrenbrück OT Wahrenbrück

zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 8.2.3) sind der Wahlbehörde (Stadt Uebigau-Wahrenbrück) spätestens bis

→ → → Mittwoch, den 20. März 2019, 16 Uhr,

vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

 

8.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Einwohnermeldeamt, Markt 11, 04938 Uebigau-Wahrenbrück OT Uebigau

oder im Hauptamt, Zimmer 01, Uebigauer Straße 30, 04924 Uebigau-Wahrenbrück OT Wahrenbrück aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.

Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

 

8.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

 

8.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

 

8.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.

 

8.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

 

8.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 18. März 2019, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

 

8.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

 

9. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. März 2019, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

10. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 26.03.2019 um 16:00 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

B. Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher der Ortsteile

 

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 5.1, 5.3 und 5.4, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück gelten für die Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher aller Ortsteile der Stadt Uebigau-Wahrenbrück mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des jeweiligen Ortsteils das Gebiet dieses Ortsteils.

 

2. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im jeweiligen Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

3. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zu § 33 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV bei mir eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers benannt sein.

Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

4. Die Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zu ihrer oder seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 7b zu § 33 Absatz 2 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben.

 

5. Die in der Stadt Uebigau-Wahrenbrück wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberin oder den Bewerber für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers der Ortsteile bestimmen, sofern die Anzahl der im jeweiligen Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Uebigau-Wahrenbrück wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend.

 

6. Die Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 9b zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen.

 

7. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber.

 

8. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind Unterstützungsunterschriften wie folgt beizufügen:

 

Ortsteil Domsdorf →→ 6 Unterstützungsunterschriften

Ortsteil Prestewitz →→ 6 Unterstützungsunterschriften

Ortsteil Uebigau →→ 6 Unterstützungsunterschriften

Ortsteil Wahrenbrück → 6 Unterstützungsunterschriften

 

In allen anderen Ortsteilen sind für die Ortsvorsteherwahl keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.5 und 8.2.7 bis 8.2.10 sinngemäß.

 

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

 

gez. Roland Schrey

Wahlleiter

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Mi, 20. Februar 2019

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