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Bürgerinformation zur Einführung von Winterdienstgebühren

Warum sollen überhaupt Straßenreinigungsgebühren eingeführt werden?
In einigen Städten und Gemeinden ist die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zum Teil bereits seit Jahrzehnten üblich. Die Stadt Uebigau-Wahrenbrück dagegen hatte bisher von der Einführung einer solchen Gebühr abgesehen und den Winterdienst aus allgemeinen Steuermitteln finanziert, ohne dass hierfür von den Grundstückseigentümern Gebühren erhoben wurden. Dieses wird künftig nicht mehr möglich sein: Im Zuge der Genehmigung der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltssicherungskonzeptes 2015 hat der Landkreis Elbe-Elster in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass es unter Berücksichtigung der angespannten Haushaltslage der Stadt Uebigau-Wahrenbrück nicht länger vertretbar ist, dass die Stadt auf die nach dem Kommunalabgabengesetz mögliche Erhebung von Winterdienstgebühren verzichtet.
Ohnedies verlangt die Brandenburger Kommunalverfassung nach § 64 Absatz 2, dass eine Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge aus speziellen Entgelten und im Übrigen erst aus Steuern zu beschaffen hat. Demzufolge besteht die Pflicht zur Erhebung der Winterdienstgebühr nicht nur in der Auflage der Kommunalaufsicht sondern ergibt sich grundlegend schon aus den rechtlichen Vorgaben.
Wofür entstehen Kosten?
Nach den Regelungen des Brandenburgischen Straßengesetzes ist die Stadt Uebigau-Wahrenbrück in ihrem Stadtgebiet zur Reinigung der innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen - einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen - verpflichtet.
Bezogen auf die Gehwege hat die Stadt Uebigau-Wahrenbrück diese Verpflichtung bereits seit langem auf die Anlieger übertragen. Um es vorweg zu nehmen: An dieser Verpflichtung wird sich auch in der Zukunft nichts ändern. Auch künftig sind die Anlieger verpflichtet, vor ihren Grundstücken selbst zu reinigen sowie auf den Gehwegen den Winterdienst (Schneeräumung, Glättebeseitigung) in bestimmtem Umfang selbst durchzuführen.
Die Stadt Uebigau-Wahrenbrück wird wie in der Vergangenheit auch künftig lediglich die Winterwartung der Fahrbahnen durchführen. Hierzu setzt die Stadt Uebigau-Wahrenbrück mehrere als Schneepflug aufgerüstete Fahrzeuge mit Streugeräten ein. Kosten entstehen dabei vor allem für die Durchführung des Winterdienstes (Personal- und Maschineneinsatz, Betriebsstoffe, Streumittel), aber auch durch kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen und Verzinsungen der Gerätschaften.
Werden alle Kosten der Straßenreinigung auf die Anlieger umgelegt?
Nur ein Teil der entstehenden Kosten ist umlagefähig und wird auf die Grundstückseigentümer verteilt. Nicht umlagefähig sind unter anderem Kosten für die Durchführung des Winterdienstes auf Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.
Ebenfalls wird ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 25 Prozent von den entstandenen Kosten als Anteil am Allgemeininteresse abgesetzt.
Wie werden die Kosten auf die Bürgerinnen und Bürger verteilt?
Die umlagefähigen Kosten sind nach einem in der Satzung festzulegenden Maßstab auf die gebührenpflichtigen Grundstücke zu verteilen.
Die Stadt Uebigau-Wahrenbrück nimmt eine Verteilung der umlagefähigen Kosten nach dem Quadratwurzelmaßstab vor. Verteilungsmaßstab hierbei ist die aus der Grundstücksfläche gebildete Quadratwurzel. Der Quadratwurzelmaßstab zeichnet sich dadurch aus, dass die Bemessungsgrundlage, also die Größe des zu veranlagenden Grundstücks, objektiv feststeht und auch für die Gebührenzahler anhand eigener Unterlagen (Grundbuchauszug, Kaufvertrag) leicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus spielen der Zuschnitt des Grundstücks und die zufällige Lage zur Straße für die Gebührenbemessung keine Rolle mehr, sondern ausschließlich die leicht feststellbare Grundstücksgröße.
Welche Gebühren kommen auf die Grundstückseigentümer zu?
0,39 € pro Maßstabseinheit (Maßstabseinheit ist die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche.)
Ein durchschnittlich großes Grundstück im Stadtgebiet hat eine Größe von 1.210 m². Die sich daraus ergebende Quadratwurzel unter Beachtung der Rundungsvorgaben der Satzung ist 35. Diese Maßstabseinheit wird nun mit dem Gebührensatz multipliziert.
0,39 x 35 = 13,65 €
Es ergibt sich für ein durchschnittlich großes Grundstück eine Jahresgebühr in Höhe von 13,65 €.
Wer muss Gebühren zahlen?
Nach den Regelungen des Brandenburgischen Straßengesetzes gelten die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke kraft Gesetzes als Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung und sind entsprechend zu Gebühren heranzuziehen. Ein Wahlrecht der Grundstückseigentümer, ob diese die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung in Anspruch nehmen wollen oder nicht, besteht insofern nicht. Ebenfalls zu Gebühren heranzuziehen sind die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken. Hierbei handelt es sich um Grundstücke, die nicht an einer öffentlichen Straße liegen, durch diese aber erschlossen sind.
Wie werden die kommunalen Grundstücke behandelt?
Im Eigentum der Stadt stehende Grundstücke wie Schulen, Kindergärten oder Friedhöfe werden in die Verteilung der umlagefähigen Kosten einbezogen und ebenfalls zu Winterdienstgebühren veranlagt.
Wie werden Eckgrundstücke behandelt?
Mehrfach erschlossene Grundstücke müssen mehrfach veranlagt werden, selbst wenn tatsächlich nur eine Erschließung genutzt wird. Ist ein Grundstück also durch mehrere Straßen erschlossen, so wird die ermittelte Maßstabseinheit mit der Zahl der erschließenden Straßen multipliziert.
Ein durchschnittliches Grundstück im Stadtgebiet hat eine Größe von 1.210 m² und wird von zwei Straßen erschlossen. Die sich daraus ergebende Quadratwurzel unter Beachtung der Rundungsvorgaben der Satzung ist 35. Multipliziert mit der Zahl der erschließenden Straße (2) ergibt sich daraus die modifizierte Maßstabseinheit 70. Diese modifizierte Maßstabseinheit wird nun mit dem Gebührensatz multipliziert.
0,39 x 70 = 27,30 €
Es ergibt sich für ein durchschnittlich großes Grundstück in Ecklage eine Jahresgebühr in Höhe von 27,30 €.
Wie werden landwirtschaftliche Grundstücke behandelt?
Entsprechend der Satzungsregelung gehören nicht zur anrechnungsfähigen Grundstücksfläche landwirtschaftliche (einschließlich Gartenland) und forstwirtschaftliche Nutzfläche, sofern nicht innerhalb der Ortslage eine sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.
 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Mo, 09. November 2015

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