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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuern, Hundesteuern, Gebühren für Gewässerunterhaltung und Friedhofsgebühren (Steuern und Gebühren) für das Kalenderjahr 2017

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes und § 12a des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg werden o. g. Steuern und
Gebühren für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt veranlagten
Höhe festgesetzt.
Dies bedeutet, dass diejenigen Abgabenschuldner, die bis
zum 13.01.2017 keinen Abgabenbescheid 2017 erhalten haben,
im Kalenderjahr 2017 die gleichen Abgaben wie im Kalenderjahr
2016 zu den Fälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08.
und 15.11.
zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tage
der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen
ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Diese öffentliche Festsetzung der Steuern und Gebühren gilt
2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch
ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Uebigau-
Wahrenbrück, Markt 11, 04938 Uebigau einzulegen. Auch bei
Einlegen eines Widerspruches müssen die angeforderten Beträge
fristgerecht gezahlt werden.
Sollten sich die Hebesätze oder die Besteuerungsgrundlagen
(Messbeträge) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.
 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Di, 20. Dezember 2016

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