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Wahlbekanntmachung

1. Am 24. September 2017 findet die Wahl zum

 

19. Deutschen Bundestag

    statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

        

          2. Die Stadt Uebigau-Wahrenbrück ist in            

             folgende 19 Wahlbezirke eingeteilt:

Bahnsdorf / Neudeck, Beiersdorf, Beutersitz, Bönitz, Domsdorf, Drasdo, Kauxdorf, Langennaundorf, Marxdorf, Prestewitz, Rothstein, Saxdorf, Uebigau / Bomsdorf, Uebigau/ München, Wahrenbrück, Wiederau, Wildgrube, Winkel, Zinsdorf

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen in der Zeit vom 21.08.17 bis 01.09.17 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten  Personen zu wählen haben.

 

         3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen   

         Wahlschein besitzt, kann nur in dem

         Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen

         Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

 

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigungen sollen bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

         a) für die Wahl im Wahlkreis (Erststimme) in   

             schwarzem Druck die Namen der     

             Bewerber der in diesem Wahlkreis    

             zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter

             Angabe der Partei, sofern sie eine

             Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei

             anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des

             Kennwortes und rechts von dem Namen jeder

             Bewerberin und jedes Bewerbers einen    

             Kreis für die Kennzeichnung.

      

         b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme)

             in blauem Druck die Bezeichnung der

             Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung

             verwenden, auch dieser, und jeweils die   

             Namen der ersten fünf  Bewerber der

             zugelassenen Landeslisten und links von der

             Parteibezeichnung einen Kreis für die  

             Kennzeichnung.

          

         Die Wählerin oder der Wähler gibt

die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,

         welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie

         gelten soll,

und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil

des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll;

 

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden.

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk ist öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

         5. Wähler, die einen Wahlschein für die

         Bundestagswahl haben, können an dieser Wahl

         in dem Bundestagswahlkreis, in dem der

         jeweilige Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Bundestagswahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Bundestagswahl, einen blauen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Bundestagswahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

         6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht

         nur einmal und nur persönlich ausüben.

         Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges

         Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das

         Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis

         zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der

         Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des

         Strafgesetzbuches).

 

         Uebigau-Wahrenbrück, den 18.09.17

 

         Stadt Uebigau-Wahrenbrück

 

          gez. Andreas Claus

          Bürgermeister

 

 


 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Mo, 18. September 2017

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