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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuern, Hundesteuern, Gebühren für Gewässerunterhaltung und Friedhofsgebühren (Steuern und Gebühren) für das Kalenderjahr 2015

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes und § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg werden o. g. Steuern und Gebühren für das Kalenderjahr 2015 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Dies bedeutet, dass diejenigen Abgabenschuldner, die bis zum 15.01.2015 keinen Abgabenbescheid 2015 erhalten haben, im Kalenderjahr 2015 die gleichen Abgaben wie im Kalenderjahr 2014 zu den Fälligkeiten 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Diese öffentliche Festsetzung der Steuern und Gebühren gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Uebigau-Wahrenbrück, Am Markt 11, 04938 Uebigau einzulegen. Auch bei Einlegen eines Widerspruches müssen die angeforderten Beträge fristgerecht gezahlt werden.
Sollten sich die Hebesätze oder die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.
(Veröffentlicht im Stadtkurier/Amtsblatt am 21. Januar 2015)

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Mo, 09. Februar 2015

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