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Rechtlicher Hinweis: Meldepflicht für Gäste und Vermieter

Wenn ein Gast eine Unterkunft bezieht stellt sich die Frage, ob der Vermieter ihn auf Grund des Aufenthalts zu registrieren hat. Grundsätzlich sind folgende relevante gesetzliche Meldepflichten zu unterscheiden:

Meldepflicht nach dem Beherbergungsstatistikgesetz

Es handelt sich um eine rein statistische Erfassung touristischer Aufenthalte. Ein Vermieter ist zur Meldung gegenüber dem jeweiligen statistischen Landesamt verpflichtet, wenn die Kapazität der Beherbergung 9 Personen übersteigt. 

Behördliche Meldepflicht nach Bundesmeldegesetz neu ab dem 01. Mai 2015

Gäste bzw. Reiseleiter haben am Tag der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben. Dafür müssen Vermieter einen besonderen Meldeschein mit festgelegten Gästedaten bereithalten. 

Diese Daten werden auf dem Meldeschein erfasst:

  1. Datum der Anreise und der voraussichtlichen Abreise
  2. Familienname
  3. Vorname
  4. Geburtsdatum
  5. Staatsangehörigkeit
  6. Anschrift
  7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeiten
  8. Seriennummer des anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Die Angaben sind mit den denen des Identitätsdokuments gegenzuprüfen.

Außerdem kann im jeweiligen Landesrecht festgelegt sein, dass für die Erhebung von Kurbeiträgen, Fremdenverkehrsabgaben oder Bettensteuer weitere Daten auf dem Meldeschein erfasst werden dürfen.

Die Meldescheine sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Weitere Informationen erhalten Sie:
Deutscher Tourismusverband e.V., Schillstraße 9, 10785 Berlin
Tel. 030/856 215-0
E-Mail: kontakt@deutschertourismusverband.de
Internet: www.deutschertourismusverband.de

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Mi, 25. März 2015

Bild zur Meldung

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