Haltung eines Hundes nach § 6 der HundehV, anzeigen
Kurzinformationen
§6 HundehV beschreibt die Anzeige und Kennzeichnungspflicht
- Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen
- Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
- Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.
- Die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 12 HundehV ist durch ein aktuelles Führungszeugnis nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen
§ 6 Hundehalterverordnung HundehV
Notwendige Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
Ansprechpartner
Hauptamt
Frau Simone Müller
Heinrich-Zille-Straße 9a (035365) 411-32