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Pfandleihgewerbe, beantragen


Kurzinformationen

Das selbstständige Betreiben eines Gewerbes als Pfandleiher oder Pfandvermittler ist erlaubnispflichtig nach § 34 Gewerbeordnung. Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.


Beschreibung

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Vorhandenseins der für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG einschließlich GmbH & Co KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommandisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können in Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung besteht, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis gilt bundesweit.

Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Ausübung:

  • Bei Beginn ist der Gewerbebehörde anzuzeigen, welche Räume für den Gewerbebetrieb benutzt werden sollen. Ein Wechsel der Räume muss ebenfalls angezeigt werden.
  • Es besteht Buchführungspflicht. Über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Aufzeichnungen von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder zu machen. Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen.
  • Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

Des Weiteren besteht die Pflicht zu:

  • Auskunft und Duldung der Nachschau gegenüber den Gewerbebehörden.
  • Versicherung über den Pfänderbestand gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung.
  • Aushändigung von Pfandscheinen unverzüglich nach Vertragsabschluss mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Verwertung des Pfandleihgutes frühestens 1 Monat nach Fälligkeit des Darlehens; spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung (andere Verwertungsfrist kann vereinbart werden)
  • öffentliche Bekanntmachung der Verwertung mit vorgegebenen Fristen und Inhalten
  • Abführung der Überschüsse aus der Verwertung des Pfandgegenstandes an die zuständige Behörde
  • Aushang der Pfandleiherverordnung in den Geschäftsräumen

Vergütung , Zinsen:

  • Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, die Kosten des Geschäftsbetriebes (einschließlich Aufbewahrung, Versicherung und Schätzung des Pfandes) sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen:
  • für das Darlehen einen monatliche Zins von 1 von Hundert des Darlehenbetrages
  • für die Kosten des Geschäftsbetriebes Vergütungen gemäß der Anlage zur Pfandleiherverordnung (je nach Höhe des Darlehens von 1,00 Euro bis 300,00 Euro). Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung;
  • Erstattung der Kosten der Verwertung
  • Prämie für eine besondere Versicherung auf Verlangen des Verpfänders
  • Kosten des Gutachtens über den Wert des Pfandes

(siehe auch Pfandleiherverordnung)


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister "zur Vorlage bei einer Behörde" (Einwohnermeldeamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Ordnungsamt)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre/ Betriebssitz der HR-Firma (Amtsgericht)
  • ggf. Handelsregisterauszug (Amtsgericht)
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten

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