Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Eignung Aufstellungsort beantragen
Kurzinformationen
Geldspielautomaten dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, in Beherbergungsstätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. In Schank- und Speisewirtschaften dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
In Schank- und Speisewirtschaften, die sich auf Sportplätzen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- und Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- und Speisewirtschaften, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, dürfen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden.
Beschreibung
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort nach den Bestimmungen der Spielverordnung geeignet ist (§ 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung).
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Kopie der Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
- Antragsformular
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit"
Fristen
1 Woche
Kosten
Einmalgebühr in Höhe von 51 EUR gemäß Tarifstelle 2.2.2.1.2.1. MWEGebO
Ansprechpartner
Hauptamt
Frau Simone Müller
Heinrich-Zille-Straße 9a (035365) 411-32