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Veranstaltung, anzeigen eines Volksfestes


Kurzinformationen

Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.


Beschreibung

Wer im unten genannten Gemeindegebiet beabsichtigt ein Volksfest durchzuführen, benötigt eine behördliche Festsetzung nach §69 der Gewerbeordnung. Die Festsetzung wird in Form eines Bescheides erteilt, verpflichtet zur Durchführung und ist mit sogenannten "Marktprivilegien" (so finden u.a. Regelungen zum stehenden Gewerbe - Gewerbeanzeigepflicht-, zum Reisegewerbe - Reisegewerbekartenpflicht- und zum Ladenschluss keine Anwendung) verbunden.

Definition:
- Volksfest (§ 60b GewO)
Das Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, durch Öffnungszeiten und festgelegte Veranstaltungstage zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten (z.B. Schausteller und unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart) ausüben und Waren anbieten, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden (z.B. Vergnügungs- und Scherzartikel, Andenken, kleineres Spielzeug, Blumen, Süßwaren aller Art). Beispiele für Volksfeste sind Kirmesveranstaltungen und Rummel, wie das Oktoberfest in München u.ä. . Den Schwerpunkt der Veranstaltung muss jedoch das Unterhaltungsangebot bilden. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Jahrmarkt oder sogar ein Spezialmarkt vor.


Rechtsgrundlagen

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)


Notwendige Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Lageplan
  • Teilnahmebedingungen
  • Verzeichnis der Aussteller und Anbieter mit Angaben über die anzubietenden Waren oder Dienstleistungen (sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung nur ein vorläufiges Verzeichnis vorgelegt werden kann, ist das endgültige unverzüglich nachzureichen)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. §30 Abs.5 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung

Fristen

Der Antrag auf Festsetzung ist rechtzeitig (d.h. mindestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung) beim Gewerbeamt der Stadt Uebigau-Wahrenbrück zu stellen.


Gebühren

50,00 € - 2.000,00 € für die Festsetzung von Volksfesten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten

 

entsprechend der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWEGebO).

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