Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Hauptamt

Naturdenkmale


Beschreibung

Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar festgesetzt werden, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist.

Als schützenswerte Einzelschöpfungen der Natur kommen insbesondere bemerkenswerte Bodenformen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Erdfälle, Rummeln, Sölle, Trockenhänge, Felsen, Steilufer, Höhlen, Findlinge, Gletscherspuren und landschaftsprägende alte, seltene oder wertvolle Bäume in Betracht.

Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturdenkmalen erlässt die untere Naturschutzbehörde.

Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, bzw. bis zu 50 000 Euro geahndet werden.


Rechtsgrundlagen

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz- BbgNatSchG)


Ansprechpartner

Angela Reiniger
Markt 11
Telefon (035365) 89128
Telefax (035365) 89140

Beate Dunkel
Markt 11
Telefon (035365) 89129
Telefax (035365) 89140

Kathrin Matschke
Heinrich-Zille-Str. 9a
Telefon (035365) 411-92

logo erl

 

maerker

 

energiekommune

 

regionale Energieflaechenpolitik

 

ee tours

 

abc elbe

 

deutschland land der ideen

 

innovative Energieregion lausitz