Genehmigung zum Befahren gesperrter / öffentlicher Straßen
Kurzinformationen
Eine Ausnahmegenehmigung ist nur in besonders dringenden Fällen zu erteilen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten.
Beschreibung
Wenn die Verkehrsbeschränkung nur auf gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes besteht, ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Wenn die Verkehrsbeschränkung auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet besteht, ist die jeweilige Kreisstadt/kreisfreie Stadt zuständig.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Nachweise aus denen die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung ersichtlich ist
- gegebenenfalls Gestattung des Straßen-/Wegeeigentümers
Ansprechpartner
Hauptamt
Kirsten Winzer-Kircheis
Heinrich-Zille-Str. 9a (035365) 41134
(035365) 89140