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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Eignung Aufstellungsort beantragen

Kurzinformationen

Geldspielautomaten dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, in Beherbergungsstätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. In Schank- und Speisewirtschaften dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

In Schank- und Speisewirtschaften, die sich auf Sportplätzen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- und Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- und Speisewirtschaften, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, dürfen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden.

Beschreibung

Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort nach den Bestimmungen der Spielverordnung geeignet ist (§ 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung).

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen
  • Kopie der Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
  • Antragsformular
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit"
Fristen

1 Woche

Kosten

Einmalgebühr in Höhe von 51 EUR gemäß Tarifstelle 2.2.2.1.2.1. MWEGebO

Ansprechpartner

Hauptamt
Frau Simone Müller
Heinrich-Zille-Straße 9a

Telefon (035365) 411-32