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Genehmigung zum Befahren gesperrter / öffentlicher Straßen

Kurzinformationen

Eine Ausnahmegenehmigung ist nur in besonders dringenden Fällen zu erteilen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten.

Beschreibung

Wenn die Verkehrsbeschränkung nur auf gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes besteht, ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Wenn die Verkehrsbeschränkung auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet besteht, ist die jeweilige Kreisstadt/kreisfreie Stadt zuständig.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen
  • Nachweise aus denen die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung ersichtlich ist
  • gegebenenfalls Gestattung des Straßen-/Wegeeigentümers
Ansprechpartner

Hauptamt
Kirsten Winzer-Kircheis
Heinrich-Zille-Str. 9a

Telefon (035365) 41134
Telefax (035365) 89140