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Hundesteuer, abmelden

Kurzinformationen

Eine Abmeldung des Hundes bei der bisher zuständigen Behörde muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen und ist in folgenden Fällen notwendig:

  • Umzug in eine andere Gemeinde (Mitteilung der Adressänderung)
  • Hund ist verstorben (tierärztliche Todesbescheinigung beifügen)
  • Hund wurde verkauft oder verschenkt (Name und Anschrift des Erwerbers angeben)
  • Hund wurde ins Tierheim gegeben (Kopie des Aufnahmevertrags hinzufügen)

 

Ebenfalls muss bei einer Abmeldung die Hundesteuermarke zurückgegeben werden.

Beschreibung

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.

Endet die Hundehaltung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen. Die Steuerpflicht endet mit der schriftlichen oder persönlichen Abmeldung der Hundehaltung.

Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige Name und Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben. Die steuerliche Abmeldung der Hundehaltung erfolgt nur unter Vorlage des Personalausweises durch den Hundehalter oder dessen Ehegatten. Melden Personen die Hundehaltung für einen anderen Haushalt ab, so ist eine Vollmacht des Hundehalters unter Vorlage des Personalausweises der meldenden Person zu übergeben. Abmeldende Personen müssen geschäftsfähig sein.

Rechtsgrundlagen
Satzung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Notwendige Unterlagen
  • Personalausweis bzw. Vollmacht und Personalausweis
  • Hundesteuermarke
  • Anschrift des neuen Hundehalters
Ansprechpartner

Kämmerei
Bettina Rappsilber
Markt 18

Telefon (035341) 4717-233
Telefax (035341) 155-420