Wahlbekanntmachung
1. Am 24. September 2017 findet die Wahl zum
19. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Stadt Uebigau-Wahrenbrück ist in
folgende 19 Wahlbezirke eingeteilt:
Bahnsdorf / Neudeck, Beiersdorf, Beutersitz, Bönitz, Domsdorf, Drasdo, Kauxdorf, Langennaundorf, Marxdorf, Prestewitz, Rothstein, Saxdorf, Uebigau / Bomsdorf, Uebigau/ München, Wahrenbrück, Wiederau, Wildgrube, Winkel, Zinsdorf
In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen in der Zeit vom 21.08.17 bis 01.09.17 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.
3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen
Wahlschein besitzt, kann nur in dem
Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigungen sollen bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis (Erststimme) in
schwarzem Druck die Namen der
Bewerber der in diesem Wahlkreis
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter
Angabe der Partei, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei
anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des
Kennwortes und rechts von dem Namen jeder
Bewerberin und jedes Bewerbers einen
Kreis für die Kennzeichnung.
b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme)
in blauem Druck die Bezeichnung der
Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwenden, auch dieser, und jeweils die
Namen der ersten fünf Bewerber der
zugelassenen Landeslisten und links von der
Parteibezeichnung einen Kreis für die
Kennzeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie
gelten soll,
und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil
des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll;
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.
Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk ist öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein für die
Bundestagswahl haben, können an dieser Wahl
in dem Bundestagswahlkreis, in dem der
jeweilige Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Bundestagswahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Bundestagswahl, einen blauen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Bundestagswahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht
nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches).
Uebigau-Wahrenbrück, den 18.09.17
Stadt Uebigau-Wahrenbrück
gez. Andreas Claus
Bürgermeister
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Veröffentlichung
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