Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuern, Hundesteuern, Gebühren für Gewässerunterhaltung und Friedhofsgebühren (Steuern und Gebühren) für das Kalenderjahr 2019
Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes und § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg werden o. g. Steuern und Gebühren für das Kalenderjahr 2019 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Dies bedeutet, dass diejenigen Abgabenschuldner, die bis zum 11.01.2019 keinen Abgabenbescheid erhalten haben, im Kalenderjahr 2019 die gleichen Abgaben wie im Kalenderjahr 2018 zu den Fälligkeiten 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Diese öffentliche Festsetzung der Steuern und Gebühren gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Uebigau-Wahrenbrück, Markt 11, 04938 Uebigau einzulegen. Auch bei Einlegen eines Widerspruches müssen die angeforderten Beträge fristgerecht gezahlt werden.
Sollten sich die Hebesätze oder die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) der Grundsteuer bzw. die Höhe der Umlage zur Gewässerunterhaltung ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.
Steueramt
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