Bekanntmachung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl, zur Bürgermeisterwahl und zur Kommunalwahl

am 26. Mai 2019

1.

Das Wählerverzeichnis für die Europawahl, die Bürgermeisterwahl und die Kommunalwahl für die Wahlbezirke in der Stadt Uebigau-Wahrenbrück mit ihren Ortsteilen wird in der Zeit

→ → → vom 06.05.2019 → bis 10.05.2019

während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag und Donnerstag → von 9.00 bis 11.30 und 13.00 bis 15.30 Uhr

Dienstag →→→ von 9.00 bis 11.30 und 13.00 bis 17.30 Uhr

Mittwoch →→→ kein Sprechtag

Freitag →→→→ von 9.00 bis 11.30 Uhr

im Rathaus der Stadt Uebigau-Wahrenbrück, Einwohnermeldeamt, Markt 11, 04938 Uebigau für die Wahlberechtigten zur Einsicht bereitgehalten.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

2.

Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb der oben genannten Zeit die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Brandenburgischen Meldegesetz § 32b Absatz 1 eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Einsichtsfrist Einspruch bei der Wahlbehörde im Einwohnermeldeamt in Uebigau einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

4.1 Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl

4.1.1 Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland

Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, werden auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen (Anlage 2 EuWO). Ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet. Näheres enthalten die nach Bestimmung des Wahltages erfolgten Bekanntmachungen der diplomatischen

und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

4.1.2 Anträge von Unionsbürgern, die nicht gleichzeitig Deutsche sind

Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), gestellt werden (Anlage 2 EuWO).

Die Anträge müssen bis zum 5. Mai 2019 gestellt werden.

Der Antrag ist schriftlich bei der oben genannten Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bei der Wahlbehörde im Original eingehen und persönlich, handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per FAX ist nicht zulässig. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Uebigau-Wahrenbrück eingetragen.

4.2 Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Bürgermeisterwahlen und die Kommunalwahlen

Anträge auf Eintragung können gestellt werden

a) von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung innerhalb des Wahlgebietes der Stadt Uebigau-Wahrenbrück liegt,

b) am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) haben,

c) von wahlberechtigten Personen, die ohne eine eigene Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und

c) von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterlagen.

Der Antrag ist spätestens bis zum 10. Mai 2019 bei der Wahlbehörde zu stellen.

Der Antrag kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten gestellt werden.

Die wahlberechtigten Personen haben zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben.

5. Wer einen Wahlschein hat…

a) für die Europawahl, kann an dieser Wahl im Landkreis Elbe-Elster in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk),

b) für die Kreistagswahl, kann an dieser Wahl im Wahlkreis I des Elbe-Elster-Landkreises in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk),

c) für die Wahl zum Bürgermeister und zur Stadtverordnetenversammlung, kann, wenn der Wahlschein nicht gleichzeitig für die Wahl zum Ortsvorsteher gilt, in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes der Stadt Uebigau-Wahrenbrück,

d) für die Wahl zum Bürgermeister, zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsvorsteher, kann nur im Wahlbezirk des jeweiligen Wahlgebietes (jeweiliger Ortsteil) durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen.

6. Erteilung von Wahlscheinen

6.1 Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag

a) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

b) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 05. Mai 2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach§ 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,

b. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs.1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Uebigau-Wahrenbrück gelangt ist.

6.2 Einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl und die Kommunalwahlen erhält auf Antrag

a) eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

b) eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme oder die Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

b. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Aufnahme oder der Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

c. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können bis zum 24.05.2019, 18.00 Uhr im Einwohnermeldeamt, Markt 11, 04938 Uebigau schriftlich oder mündlich beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Die Schriftform gilt auch als gewahrt durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form, wenn der Antrag neben dem Vor- und Nachnamen und der vollständigen Anschrift auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält.

In den Fällen nach Nr. 6.1. b) a. bis c. und 6.2. b) a. bis c. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm für die Europawahl bis zum Wahltag, 12.00 Uhr und für die Bürgermeisterwahl und für die Kommunalwahlen bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein in der Verwaltung, Uebigauer Str.30, 04924 Wahrenbrück erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Für die Europawahl und die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.

7. Briefwahlunterlagen

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

a) für die Europawahl…

- einen amtlichen weißen Stimmzettel,

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten

Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

b) für die Wahl zum Kreistag

- einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag,

- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Wahl zum Kreistag,

- einen amtlichen hellbraunen Wahlbriefumschlag für die Wahl zum Kreistag mit der Anschrift des Kreiswahlleiters und

- ein Merkblatt für die Briefwahl

c) für die Wahl zum Bürgermeister, zur Stadtverordnetenversammlung und der Ortsvorsteher

- einen hellgrünen Stimmzettel für die Wahl zum Bürgermeister

- einen rosa Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung,

- einen helllila Stimmzettel für die Wahl zum Ortsvorsteher

- einen rosa Stimmzettelumschlag für die Wahl zum Bürgermeister, zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsvorsteher

- einen hellgrünen Wahlbriefumschlag für die Wahl zum Bürgermeister, zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsvorsteher mit der Anschrift des Wahlleiters und

- ein Merkblatt für diese Briefwahl

8. Übersendung des Wahlbriefes

Für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) und die Wahl zum Kreistag sind gesonderte Wahlbriefe, für die Wahl zum Bürgermeister, zur Stadtverordnetenversammlung und die Wahl zum Ortsvorsteher ein gemeinsamer Wahlbrief, also jeweils gesondert, durch die Deutsche Post AG an die jeweils angegebene Stelle abzusenden oder dort abzugeben.

Der jeweilige Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingehen. Der jeweilige Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

- den Wahlschein,

- in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den oder die Stimmzettel.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

 

Uebigau-Wahrenbrück, den 24. April 2019

 

A. Claus

Bürgermeister als Wahlbehörde

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Mi, 24. April 2019

Weitere Meldungen

Veranstaltungshinweis auf Ausstellung und Einladung zur Informationsveranstaltung am 25.04.2024 (nukleare Endlagersuche)

Am Donnerstag, dem 25.04.2024 findet um 18: 00 Uhr eine Informationsveranstaltung des Bundesamtes ...

2. Hüpfburgentag in Uebigau

auf dem Schützenplatz (Wahrenbrücker Straße - bei der Schule)Freitag, den 10.05.2024 von 13:00 - ...