Gemeinsame Wahlbekanntmachung

Wappen der Stadt Uebigau-Wahrenbrück

zur Wahl des Europäischen Parlamentes, zur Wahl des Kreistages Elbe-Elster, zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück, zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Uebigau-Wahrenbrück und der Ortsvorsteher in den Ortsteilen Bahnsdorf, Beiersdorf, Beutersitz, Bomsdorf, Bönitz, Domsdorf, Drasdo, Kauxdorf, Langennaundorf, Marxdorf, München, Neudeck, Prestewitz, Rothstein, Saxdorf, Uebigau, Wahrenbrück, Wiederau, Wildgrube, Winkel und Zinsdorf

am 26. Mai 2019

 

Geschlechtsneutrale Formulierung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text der gemeinsamen Wahlbekanntmachung die männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich jedoch auf Angehörige aller Geschlechter.

 

Wahlzeit

Die Wahlzeit am 26. Mai 2019 beginnt um 08:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr.

 

1. Der Wahlbezirk und das Wahllokal, in dem die Wahlberechtigten wählen können, sind in den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis spätestens 5. Mai 2019 übersandt werden, angegeben.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigungskarte und ein amtliches Personaldokument – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigungskarte soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

2. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten.

 

3. Wahl zum Europäischen Parlament

3.1 Jeder Wähler, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, erhält einen Stimmzettel und kann nur eine Stimme abgeben.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

3.2 Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die Kennzeichnung des Stimmzettels muss durch den Wähler in einer im Wahllokal aufgestellten Wahlkabine erfolgen.

 

3.3 Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e. V. kostenlos angefordert werden unter Tel.-Nr. 0355 22549.

 

3.4 Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Elbe-Elster

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Elbe-Elster

oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

 

4. Wahlen zum Kreistag und zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Uebigau-Wahrenbrück

4.1 Jeder Wähler, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, erhält für jede Wahl einen Stimmzettel. Diese enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge.

Jeder Wahlberechtigte hat je Stimmzettel drei Stimmen.

 

4.2 Bei der Wahl muss der Wähler die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen. Er kann

a) einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben oder

b) seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein.

c) seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.

Es dürfen jedoch jeweils nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist der Stimmzettel ungültig.

Die Kennzeichnung der Stimmzettel muss durch den Wähler in einer im Wahllokal aufgestellten Wahlkabine erfolgen.

 

4.3 Der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben.

 

4.4 Der Wähler, der einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses

Wahlgebietes/Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Wahlen zum hauptamtlichen Bürgermeister und zu den Ortsvorstehern

 

5.1 Jeder Wähler, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, erhält für diese Wahlen je einen Stimmzettel. Diese enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder Wahlberechtigte hat je Stimmzettel eine Stimme.

 

5.2 Bei der Wahl muss der Wähler den Bewerber, dem er seine Stimme geben möchte, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen.

Die Kennzeichnung der Stimmzettel muss durch den Wähler in einer im Wahllokal aufgestellten Wahlkabine erfolgen.

 

5.3 Der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben.

 

6. Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Stadtverwaltung Uebigau-Wahrenbrück, Einwohnermeldeamt, Markt 11, 04938 Uebigau die Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag sowie Wahlbriefumschlag) anfordern.

 

7. Die Briefwahl wird wie folgt ausgeübt:

 

7.1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sie unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und versendet ihn an den jeweils angegebenen Empfänger.

 

7.2. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach

dem Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

 

7.3. Die Wahlbriefe mit den jeweiligen Stimmzetteln in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

8. Die Wahlhandlung in den Wahllokalen sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlbezirken sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes

möglich ist.

 

9. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

 

10. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Uebigau-Wahrenbrück, den 24. April 2019

 

gez. Andreas Claus

Bürgermeister

(Wahlbehörde)

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Mi, 22. Mai 2019

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