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Eindämmungsverordnung ermöglicht mehr Kinderbetreuung

Eingeschränkte Regelbetreuung für die Kitas tritt ab 25. Mai in Kraft/ Kein Rechtsanspruch damit verbunden

 

Ab dem 25. Mai 2020 können wieder mehr Kinder in Brandenburgs Krippen und Kitas gehen. Dafür hat die Landesregierung die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus geändert und eine sogenannte eingeschränkte Regelbetreuung für die Kitas beschlossen. „Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Regularien für die erweiterte Notbetreuung grundsätzlich weitergelten. Nunmehr geht es darum, mit den aktuellen Änderungen der Eindämmungsverordnung eine schrittweise Ausweitung der Kindertagesbetreuung zu realisieren“, sagte der Beigeordnete und Dezernent für Bildung, Jugend, Kultur, Gesundheit und Soziales des Landkreises, Roland Neumann. Und er ergänzte:

„Mir ist bewusst, dass es ein enormer ‚Spagat‘ zwischen verfügbarem Personal, vorhandenen Räumen, Hygiene- und Arbeitsschutzvorgaben sowie den berechtigten Wünschen - bzw. Bedarfen - der Eltern ist.“

Mit Inkrafttreten der Änderungen der Eindämmungsverordnung ab 25. Mai ist die eingeschränkte Regelbetreuung ab diesem Tag möglich, allerdings ist auch klar, dass die Umsetzung auch einen gewissen Vorlauf benötigt. „Es können also ab dem 25. Mai bereits entsprechende Angebote an Eltern unterbreitet werden, sofern diese in den Einrichtungen bis dahin organisatorisch vorbereitet werden können“, machte Roland Neumann klar. Die Eltern bittet er um Verständnis, dass es ggf. auch Einrichtungen geben wird, die mit der Umsetzung dann beginnen, wenn die entsprechenden Vorbereitungen abgeschlossen sind.

Nach Ansicht des Beigeordneten und Dezernenten kann die aktuelle Herausforderung nur bezogen auf jede einzelne Einrichtung angegangen werden. Eine allgemeinverbindliche Lösung werde es kaum geben, da immer die konkreten Verhältnisse vor Ort, in den Einrichtungen maßgebend seien. Mit der ab 25. Mai geltenden Regelung der Eindämmungsverordnung haben zwar alle Kinder wieder einen Mindestbetreuungsanspruch im Rahmen der eingeschränkten Regelbetreuung; das sind mindestens vier Stunden an mindestens einem Tag in der Woche. Allerdings ist damit kein Rechtsanspruch begründet, da die Begrenzungen der Eindämmungsverordnung zur Kindertagesbetreuung immer noch gelten.

Der Landkreis hat im Rahmen der Möglichkeiten der Eindämmungsverordnung den Trägern der Kindertageseinrichtungen ergänzende Regelungen und Hinweise zur Umsetzung der eingeschränkten Regelbetreuung an die Hand gegeben. Unter anderem wird darin geregelt, unter welchen Prämissen eine Erhöhung der Gruppengröße möglich ist. Ziel ist, den Trägern im Rahmen der Vorgaben trotzdem größtmöglichen Spielraum einzuräumen, um die Kindertagesbetreuung auszuweiten. Trotzdem kann es sein, dass gerade an Einrichtungen, die bereits jetzt eine große Anzahl von Kindern in der Notfallbetreuung haben, keine signifikante Ausweitung umsetzbar sein wird.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Mi, 20. Mai 2020

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