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Bauverwaltung

Vorkaufsrecht, gemeindliches


Kurzinformationen

Ausstellung einer Erklärung über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB). Der Stadt steht nach §§ 24 ff. BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Bei Grundstücksverkäufen darf das Grundbuchamt den Käufer nur als Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn der Nachweis der Nichtausübung oder des Nichtbestehens des Vorkaufsrechtes durch die Stadt vorliegt.

Einen Antrag auf Ausstellung dieser Erklärung (Negativzeugnis) können stellen:

  • Eigentümer
  • Grundstückskäufer / Grundstücksverkäufer
  • Erbbauberechtigte
  • oder deren Bevollmächtigte (Notar)

Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Vertragsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie


Fristen

Die Bearbeitungsfrist beträgt 2 Monate nach Eingang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen.

Müssen Unterlagen oder Angaben nachgefordert werden, beginnt die Frist erst mit Eingang der zu letzt eingereichten Unterlagen.


Gebühren

10,00 EUR


Ansprechpartner

Kathrin Matschke
Heinrich-Zille-Str. 9a
Telefon (035365) 411-92

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