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Informationen zum neuen Meldegesetz

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 01. November 2015 gibt es erstmalig und bundesweit einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Bürgerinnen und Bürger.

Die wesentlichen Neuerungen sind:
Meldefristen
Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung. Sollte nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind (beispielsweise Touristen oder Geschäftsreisende), entsteht die Meldepflicht erst nach 3 Monaten.
Wer im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für nicht länger als 6 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung schriftlich zu bestätigen.
Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige nach Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht.

Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchs- (W) oder Einwilligungsrecht (E) vor:
    -an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (W)
    -an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (W)
    -an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern (W)
    -an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines
       Kirchenmitgliedes (W)
    -an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (W)
    -für Zwecke der Werbung (E)
    -für Zwecke des Adresshandels (E)

Wichtig:
Bereits bestehende Übermittlungssperren nach den Gesetzlichkeiten für das Land Brandenburg werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
    Familienname,
    Vornamen,
    Doktorgrad,
    Anschrift sowie
    Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Unsere Geburtstagsliste im Stadtkurier muss dahingehend geändert werden.   

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Ihr Einwohnermeldeamt
 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Mo, 09. November 2015

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