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Hauptamt

Fliegende Bauten


Kurzinformationen

Fliegende Bauten sind per Definition der jeweiligen Landesbauordnungen der bundesdeutschen Länder bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.


Beschreibung

Laut der Definition des Deutsches Instituts für Normung DIN bauliche Anlagen, die geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, z.B. Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Buden und Zelte, bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft. Ferner gehören dazu auch Wagen, die zeitweilig betriebsmäßig ortsfest benutzt werden. Neben den oben genannten zählen beispielsweise Autoscooter, Belustigungsgeschäfte, Fahrgeschäfte, Festzelte, Schaubuden, nicht ortsfeste Tribünen und Zirkuszelte zu den Fliegenden Bauten. Für sie gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in der DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112), der „Richtlinie Fliegende Bauten” (FlBauR) und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Die Euronormen sind noch nicht baurechtlich eingeführt, so dass die DIN 4112 weiterhin Grundlage der Bemessung ist.

Vergleichbare Bauten, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft aufgestellt sind, zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.

Eine Woche vor jedem Aufbau ist bei der zuständigen lokalen Baubehörde eine Genehmigung für den Aufbau einzuholen. Sie führt eine Gebrauchsabnahme durch und kontrolliert Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, die Sicherheit, die Standfestigkeit an dem speziellen Ort und ob — sofern erforderlich — eine Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgt ist. In einigen Fällen genügt es, dass der Aufbau nur angemeldet wird und keine formale Abnahme erfolgt bzw. es verzichtet die Baubehörde vollständig auf eine Abnahme.

In der „Richtlinie Fliegende Bauten” (FlBauR) werden die Anforderungen an den Brandschutz, die Rettungswege, die Höhen von Geländern, die Steigungen von Rampen, die Beleuchtung, die Anzahl der Feuerlöscher, die Ausstattung mit Hinweisschildern und weitere Details festgelegt.

Ausgenommen von einer Ausführungsgenehmigung sind so-genannte „genehmigungsfreie Fliegende Bauten”, wie:

  • Zelte mit einer Grundfläche von weniger als 75 m2
  • Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu 5 Metern, die nicht dafür bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
  • Kinderfahrgeschäfte bis zu einer Höhe von 5 Metern und einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s
  • Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100 m2, wenn ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 Meter und die Gesamthöhe weniger als 5 Meter beträgt
  • Toilettenwagen
  • Gerüste
  • versetzbare landwirtschaftliche bauliche Anlagen
  • Baustelleneinrichtungen
  • Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen

Unabhängig von der Genehmigung müssen diese Bauten dem allgemeinen öffentlichen Baurecht des Bundes und der Länder entsprechen. Dies regelt, u. a., die Standsicherheit.

Sollten Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, muss folgendes berücksichtigt werden:

  • Hier kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
  • Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Die Anzeige mit Vorlage der Ausführungsgenehmigung - Prüfbuch soll mindestens drei Tage vor Beginn der Aufstellung bei der Bauaufsicht gestellt werden.


Fristen

3-8 Tage


Gebühren

Die Kontrollen sind gebührenpflichtig nach Zeitaufwand. Die Gebühr wird nach Tarifstelle 2.6 der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung- BbgBauGebO) erhoben


Ansprechpartner

Kirsten Winzer-Kircheis
Heinrich-Zille-Str. 9a
Telefon (035365) 41134
Telefax (035365) 89140

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