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Baumschutz


Kurzinformationen

Schutzzweck des Baumschutzes ist die Erhaltung des Bestandes an Bäumen, Hecken und Sträuchern, insbesondere

  • zur Belebung des Ortsbildes
  • zur Steigerung des Erlebnis- und Erholungswertes
  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
  • zur Verbesserung des Kleinklimas
  • wegen seiner Bedeutung als Lebensstätten wild lebender Tierarten.

 

Auf Antrag kann eine Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung erteilt werden:

  • Erteilung einer Fällgenehmigung
  • Erteilung einer Genehmigung für Schnittmaßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung des Baumes führen (Baumschnitt im Stark- und Grobastbereich)
  • Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Fällgenehmigung gem. §72 Abs.7 BbgNatSchG
  • Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten Baumschutz.

 

Vorliegende Fällanträge werden mit der örtlichen Baumschutzkommission begutachtet. Bei Erteilung einer Fällgenehmigung wird der Antragsteller beauflagt, gemessen am Wert des zu fällenden Baumes eine Ersatzpflanzung vorzunehmen oder eine Ausgleichszahlung zu leisten, die dem Wert einer Ersatzpflanzung entspricht:

  • Erteilung von Auflagen für erforderliche Ersatzmaßnahmen,
  • Empfehlungen und Hinweise für geeignete Pflanzmaßnahmen,
  • Aushändigung einer Pflanzliste.

Rechtsgrundlagen

Brandenburgische Baumschutzverordnung


Notwendige Unterlagen

Die Antragstellung erfolgt formlos oder mit einem Antragsformular Folgende Angaben sind nötig:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Genaue Ortsangabe des zu fällenden Baumes,
  • ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers,
  • Kurzbeschreibung des Baumes (Art, Stammumfang)
  • Grund für die beabsichtigte Fällung

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