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Allgemeinverfügung-Kita und Anträge für Notbetreuung ab 27.04.2020

Auf der Grundlage von §28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und §33 IfSG hat der Landkreis Elbe-Elster am 22.04.2020 eine neue

Allgemeinverfügung erlassen. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen wird weiterhin mit Wirkung vom 27.04.2020 bis zum 08.Mai 2020 untersagt.

 

Die Voraussetzungen für eine Notfallbetreuung wurden wie folgt erweitert:

 

Es ist ab 27.4. ausreichend, wenn eine sorgeberechtigte Person in den, auf dem überarbeiteten Antragsformular aufgeführten Branchen/Bereichen beschäftigt ist und eine alternative Betreuung nicht organisiert werden kann.

 

Alleinerziehende sind künftig anspruchsberechtigt, wenn Sie berufstätig sind und die auf dem Formular aufgeführte Definition erfüllen.

 

Auch für Kinder von Kameraden der freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Liebenwerda besteht im Bedarfsfall ein Anspruch auf Notfallbetreuung.

 

Bei Inanspruchnahme der Notfallbetreuung wird der

reguläre Kita-Beitrag gemäß Satzung erhoben.

 

Für Anträge ab 27.4.2020 ist das neue Antragsformular zu verwenden. Die ausgefüllten und vom Arbeitgeber bestätigten Anträge sind in der Kita abzugeben. Die Betreuung der Kinder erfolgt vorbehaltlich einer Prüfung der  Anspruchsvoraussetzungen durch den Träger.

 

Die bereits beantragten und gemäß der bisherigen Allgemeinverfügung positiv entschiedenen Anträge auf Notfallbetreuung gelten fort. Eine erneute Antragstellung der Sorgeberechtigten ist nicht erforderlich.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an die bekannten Sachbearbeiter bzw. Ihre Kita-Leiterin.

 

Corina Brandt

Hauptamtsleiterin

 





 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Uebigau-Wahrenbrück
Do, 23. April 2020

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