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Notbetreuung in Schule/Hort ab 4.1.2021

Sehr geehrte Eltern,

wie Sie sicher bereits den öffentlichen Meldungen entnommen haben, ist ab 04. Januar 2021 der Präsenzunterricht an Schulen, mit wenigen Ausnahmen, untersagt. Ebenfalls ist der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) untersagt.

Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe gilt, dass unter bestimmten Bedingungen eine Notbetreuung sowohl in der Schule, als auch im Hort gewährleistet wird. Rechtsgrundlage ist die Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 3. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020 in der aktuellen Fassung der Änderungsverordnung vom 18.12.2020.

Die Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung ist wie folgt geregelt:

Für folgende Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe ist eine Notbetreuung zu gewährleisten:

a) Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,

b) Kinder, deren beide Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Eine Auflistung der Bereiche der kritischen Infrastrukturen entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Notbetreuung.

Davon abweichend haben Kinder auch dann grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn zumindest eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe

 

In Vertretung

Hannelore Brendel

I.Beigeordnete

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verbandsgemeinde Liebenwerda
Mo, 21. Dezember 2020

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