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Mi, 29. November 2023
Die Vorbereitungen für die am 09. Juni 2024 stattfindende Europa- und Kommunalwahl sind in vollem ...
Auf Grund der Anordnung zusätzlicher Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 14.09.2023 (Gesch-Z: 07-32-2211/2023-005/010) wird auf der Grundlage der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 7 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) hiermit nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.
Geflügelausstellungen, -märkte und -veranstaltungen (hier: „Veranstaltung“):
Abgabe im Reisegewerbe:
Geflügel darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, wenn das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 02.10.2023 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Begründung:
Seit 01.05.2023 wurden in Deutschland insgesamt 463 Fälle bei Wildvögeln und drei Fälle bei gehaltenen Vögeln von hochpathogener aviärer Influenza nachgewiesen. In Brandenburg wurden bisher (seit 01.05.2023) 28 Fälle bei Wildvögeln angezeigt. Der bislang letzte Fall im Land Brandenburg wurde bei einem Wildvogel am 13.07.2023 festgestellt.
Kühlere Temperaturen und die schwächere UV-Strahlung begünstigen die Überlebensfähigkeit des hochpathogenen Aviären Influenzavirus (HPAI) in der Umwelt. Seit längerem tritt das HPAI-Virus nicht mehr nur in den Herbst- und Wintermonaten auf, sondern ist ganzjährig in der Wildvogelpopulation aktiv.
Gestützt auf die Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts vom 14.07.2023 sollten Geflügelausstellungen und die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe nur unter Einhaltung von hohen Biosicherheitsmaßnahmen und ggf. vorbehaltlich einer abgestimmten regionalen Risikobewertung ermöglicht werden.
Grundlage für diese Tierseuchenallgemeinverfügung ist die andauernde enzootische Geflügelpestlage bei Wildvögeln in Deutschland und dem Land Brandenburg. Die Tierseuchen-Allgemeinverfügung legt die Untersuchungspflicht der Tiere vor dem Handel und Veranstaltungen fest, so dass das Risiko eines Eintrags bzw. der Verbreitung des HPAI in Hausgeflügelbestände durch überregionalen Handel mit Geflügel im Reisegewerbe und über Geflügelveranstaltungen in hiesige Bestände minimiert werden soll.
Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann.
Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere
- ggf. mildere - Möglichkeiten, den Ausbruch der Tierseuche im Landkreis Elbe-Elster nach Möglichkeit schnell und wirksam zu verhindern, sind nicht ersichtlich.
Auf Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 4 Satz 4 und 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.
Die gesamte Verfügung finden Sie hier.
Mi, 29. November 2023
Die Vorbereitungen für die am 09. Juni 2024 stattfindende Europa- und Kommunalwahl sind in vollem ...
Die Verwaltung bleibt vom 22.12.2023 bis einschließlich 02.01.2024 geschlossen!